Pressemitteilung der deutschen Krankenhausgesellschaft zu den Aussagen von Prof. Dr. Rainer Schlegel, Präsident des Bundessozialgerichts: „Die Geister, die er rief”
Mit seinen Aussagen zur Klagewelle der Krankenkassen verkennt der Präsident des Bundessozialgerichts (BSG) Ursache und Wirkung. Denn der Ursprung dieser Klagewelle lag nicht, wie vom BSG nun behauptet, in der Gesetzgebung. Vielmehr war das BSG mit seiner durch den Gesetzgeber mehrfach korrigierten Rechtsprechung ursächlich. „Wenn der Präsident ausdrücklich darauf hinweist, dass die Rechtsprechung dafür verantwortlich sei, dass Gesetze und untergesetzliche Normen eingehalten und rechtmäßig ausgeführt werden und sich darin die Rolle des BSG erschöpft, können wir ihm da nur zustimmen. Das bedeutet aber auch, dass das BSG die untergesetzlichen Normen nicht nach eigenem Gusto interpretieren darf“, erklärte Dr. Gerald Gaß, Präsident der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG).
Das BSG hatte durch die Neudefinition eines wesentlichen Strukturmerkmals für die Abrechnung der Komplexbehandlung bei akutem Schlaganfall massiv in das Vergütungsgefüge und damit auch in die Versorgung eingegriffen. In seinem Urteil hatte das BSG die Festlegung der maximalen Transportzeit von Patienten einer Schlaganfalleinheit in eine neurochirurgische Abteilung neu interpretiert. Statt als Transportzeit die Zeit zwischen dem Rettungstransportbeginn und dem Rettungstransportende zu nehmen, hatte das BSG geurteilt, dass diese Frist bereits mit der Entscheidung des behandelnden Arztes zur Verlegung in eine Neurochirurgie zu laufen beginnt und mit der Übergabe des Patienten an die behandelnden Ärzte der Neurochirurgie endet. Dies entsprach aber nicht der Intention der Strukturvorgabe durch das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI), was auch im Nachgang durch das Bundesgesundheitsministerium und das DIMDI klargestellt wurde.
Quelle: Pressemitteilung der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) vom 06.02.2019